Chorgemeinschaft Finsing e.V.

 Vereinssatzung

§ 1  Name und Sitz des Vereines

 

1. Der Verein führt den Namen „Die FinSingers – Chorgemeinschaft Finsing”, nach seiner Eintragung im Vereinsregister mit dem Namenszusatz"eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V.", im Folgenden genannt „Verein”.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Finsing.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2  Zweckbestimmung

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege der Chormusik und des Chorgesangs.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen: Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor für Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor und stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies betrifft nicht die Erstattung verausgabter Mittel. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3  Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die sich aktiv oder fördernd an der Chorarbeit beteiligen will. Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen will, ohne selbst zu singen. Aktive Sängerinnen und Sänger sollen auch Vereinsmitglieder sein.

Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich nachzusuchen.

2. Die Mitglieder werden ordnungs- und fristgemäß zu jeder Mitgliederversammlung eingeladen. Sie haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und in der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen und in der Versammlung abzustimmen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen. Die singenden Mitglieder verpflichten sich außerdem, regelmäßig an den Chorproben teilzunehmen. Sie sind weiterhin verpflichtet den von der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten.

 

§ 4  Beginn und Ende der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.

2. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.

3. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft kann durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand jederzeit erklärt werden.

4. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Das Mitglied ist schriftlich vom Ausschluss zu informieren, ihm ist innerhalb von zwei Wochen Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu geben und auf Wunsch  zum Vortrag seines Falles auf der nächsten Mitgliederversammlung.

5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grunde, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückzahlung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen  Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

 

§ 5  Mitgliedsbeiträge

 

1. Der Verein erhebt für die Erfüllung seiner Aufgaben einen Mitgliedsbeitrag.

2. Über die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags beschließt die Mitgliederversammlung.

 

§ 6  Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

1.  die Mitgliederversammlung

2.  der Vorstand

 

§ 7  Mitgliederversammlung (MV)

 

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

- Verabschiedung des Protokolls der vorangehenden Mitgliederversammlung

- Beratung der Jahresberichte des Vorstands (Tätigkeitsbericht und Finanzbericht)

- Entlastung des Vorstands

- Wahl des Vorstands Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

- Entscheidungen nach § 3 und § 4 der Satzung

- Ernennung von Ehrenmitgliedern

- Änderungen der Satzung sowie die eventuelle Auflösung des Vereins

- Wahl der Kassenprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

 

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr einberufen. Die Einladung erfolgt spätestens drei Wochen vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannten Mitgliedsadressen.

 

3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:

- Berichte des Vorstands und der Kassenprüfer

- Aussprache über die Berichte

- Entlastung des Vorstands

- Wahl des Vorstands

- Wahl von zwei Kassenprüfer/innen

- Festsetzung des Mitgliedsbeitrags

- Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

 

4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sollten in der Regel zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich bekannt gemacht  werden. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern zu Beginn der MV mitgeteilt werden. Spätere Anträge, auch während der MV gestellte, müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

 

5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

 

6. Die/der Vorsitzende oder ihr/e (sein/e) Stellvertreter/in leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag der/des Vorsitzenden oder einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder kann die Mitgliederversammlung eine/n besondere/n Versammlungsleiter/in bestimmen. 

 

7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von der Versammlungsleiterin/ dem Versammlungsleiter und der Protokollantin/ dem Protokollanten unterzeichnet. Das Protokoll wird den Mitgliedern zugeschickt.

 

§ 8  Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

 

1. Stimmberechtigt bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

 

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungs- und fristgemäß zu ihr eingeladen wurde.

 

3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abstimmenden Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. 

 

4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben. Ausgenommen davon sind die Wahlen/Wiederwahlen der Vorstandsmitglieder, diese erfolgen durch schriftliche geheime Abstimmung, für die von der Versammlung eine Wahlleitung bestimmt  wird. 

 

5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.

 

§ 9  Vorstand

 

1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

 

1. Vorsitzende/r

2. Vorsitzende/r

Schatzmeister/in

Schriftführer/in

 

Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die unbegrenzte

Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder

bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt. Ein erweiterter Vorstand ist möglich.

 

2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und  weist seinen Mitgliedern jeweils besondere Aufgabenbereiche zu. Dazu gehören unter anderem Öffentlichkeitsarbeit, Kontakte zu anderen Vereinen und Chören, Raum- und Terminplanung und die Vorbereitung von Chorauftritten. Für diese Aufgaben bzw. deren Vorbereitung oder Bearbeitung kann der Vorstand Ausschüsse einsetzen, deren Mitglieder nicht unbedingt auch dem Verein angehören müssen.

 

3. Der Verein wird nach außen durch die/den Vorsitzende/n oder die/den 2. Vorsitzende/n vertreten (§ 26 BGB).

 

4. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des 1. Vorsitzenden den Ausschlag, bei ihrer/seiner Abwesenheit der/des 2. Vorsitzenden.  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder, darunter der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2.Vorsitzende, anwesend sind. 

 

5. Beschlüsse des Vorstands werden innerhalb von zwei Wochen in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied unterzeichnet. 

 

6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. 

 

§ 10  Chorleiter/in

 

Der/die Chorleiter/in wird vom Vorstand ernannt und muss nicht zwingend Vereinsmitglied sein. Er/sie ist bei seiner Tätigkeit autonom. Seine/ihre Aufgaben sind:

 

1. die Auswahl und Bereitstellung des musikalischen Materials sowie das Programm bei öffentlichen Auftritten; 

2. die Anleitung der Sängerinnen und Sänger und die Besetzung der Stimmen;

3. die Leitung der Proben und der öffentlichen Auftritte; 

4. Ihr / Ihm allein obliegt die Auswahl der Solisten und des Orchesters

 

Der/die Chorleiter/in arbeitet in engem Kontakt mit dem Vorstand und bemüht sich um Konsens mit ihm und den Mitgliedern, hat aber in allen Fragen, die seine oben aufgeführten Aufgaben betreffen, volle Entscheidungsfreiheit. Eine angemessene Aufwandsentschädigung wird durch den Vorstand festgelegt.

 

§ 11  Kassenprüfer

 

Von der Jahresmitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer/innen für die Dauer von jeweils einem Jahr gewählt, Wiederwahl ist möglich. Die Kassenprüfer/innen haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die satzungsgemäße Mittelverwendung zu prüfen. Die Kassenprüfer unterrichten die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung.

 

§ 12  Änderung der Satzung

 

Eine Änderung der Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Viertelteilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

 

§ 13  Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 festgelegten Mehrheit beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke soll eventuell vorhandenes Vermögen des Vereins der Gemeinde Finsing zufallen, die es unmittelbar und ausschließlich für kulturelle, mildtätige und gemeinnützige Zwecke nach § 52 (2) und § 53 der Abgabenordnung zu verwenden hat.

 

Vorstehende Satzung wurde von der Versammlung am 14. April 2011 beschlossen.